Freitag, 19. Oktober 2018

BMU Pressedienst Nr. 202/18 -- Bundesrat stimmt der Modernisierung des Strahlenschutzrechts zu

Berlin, 19. Oktober 2018

Strahlenschutz
Bundesrat stimmt der Modernisierung des Strahlen-schutzrechts zu
Gesundheitsschutz in Medizin und bei kosmetischen Anwendungen deutlich
verbessert

Der Bundesrat hat heute der von der Bundesregierung beschlossenen
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts mit
Maß-gaben zugestimmt. Damit wird der Schutz der Gesundheit vor
ionisierender und nicht-ionisierender Strahlung verbessert. Die Verordnung
wird größtenteils am 31. Dezember 2018 in Kraft treten; vorher muss die
Bundesregierung die Verordnung noch in der vom Bundesrat beschlossenen
Fassung verabschieden.

Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin im
Bundesumweltministe-rium: „Das Strahlenschutzrecht ist für viele
Lebensbereiche relevant und hat weitreichende Be-deutung für die
menschliche Gesundheit. Es ist wichtig, dass wir in diesen Bereichen gute
Regelungen haben, die Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Schutz
vor schädlicher Strahlung gewähren. Mein besonderer Dank für die jetzt
gemeinsam gefundene Fassung der Verordnung geht an die Bundesländer, die
konstruktiv daran mitgewirkt haben. Ich gehe davon aus, dass wir uns in
der Bundesregierung den Änderungsvorschlägen des Bundesrates
anschließen werden."

Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur
ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen
Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der
Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten
Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen
umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um.

Zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon sind etwa
Regelungen für die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgegebiete
vorgesehen. In diesen Gebieten gelten für Neubauten in der Regel erhöhte
Anforderungen, um den Zutritt von Radon aus dem Boden in die Gebäude zu
verhindern oder zu erschweren, sowie Mess-pflichten zu Radon an
Arbeitsplätzen. Radon gilt neben Tabakrauch als die zweithäufigste
Ursache für Lungenkrebs.

Erstmals werden zudem rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb
nichtionisieren-der Strahlungsquellen festgelegt, die zu kosmetischen oder
sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden wie beispielsweise
der Haarentfernung. Hierzu gehören Laser, hochenergetische Blitzlampen
und Ultraschall. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person
gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine be-sondere Qualifikation
erforderlich ist. Derartige Anwendungen sind jedoch mit erhebli-chen
gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden, wie
z. B. Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der Diagnose und
Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke soll nun
geschlossen werden. Damit betroffene Anwenderinnen und Anwender die
künftig geforderte Fachkunde auch er-werben können, ist eine
Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen, in der das Fortbildungsangebot
entwickelt und dann von den Betroffenen auch absolviert werden kann.

Besonders risikobehaftete Anwendungen wie beispielsweise die Entfernung von
Tätowierungen mittels Laser sollen künftig nur noch von Ärztinnen und
Ärzten mit der erforderlichen ärztlichen Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden. Dieser Teil der Verordnung soll Ende 2020 in Kraft
treten, damit sich die zuständigen Landesbehörden und die betroffenen
Betriebe auf die neue Rechtslage einstellen können.

Das Bundeskabinett muss den Änderungsvorschlägen des Bundesrates noch
zustimmen. Das ist für November geplant. Die neue
Strahlenschutzverordnung wird dann gleichzeitig mit dem
Strahlenschutzgesetz Ende Dezember 2018 in Kraft treten, die Regelungen
zum Schutz vor der schädlichen Wirkung nichtionisierender Strahlung bei
der Anwendung am Menschen Ende 2020.

Die vom Bundesrat beschlossene Fassung der Verordnung ist abrufbar unter:
www.bundesrat.de. Der vom Kabinett beschlossene ursprüngliche
Verordnungstext ist abrufbar unter: www.bmu.de/GE808
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Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
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Redaktion: Regine Zylka (verantwortlich), Nikolai Fichtner, Stephan Gabriel
Haufe, Maren Klein, Andreas Kübler und Nina Wettern

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