Handwerksbetriebe, z.B. Dachdecker, Fensterbauer, Zimmererbetriebe, Schreinereien, sonstige bauausführende Firmen und Dienstleister, dürfen diejenigen nachweispflichtigen Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an eigenen wechselnden Baustellen anfallen, zunächst zu ihrem Betriebssitz mitnehmen und dort vorübergehend lagern und müssen bis zum Betriebshof weder Nachweise (EN/SN) noch Begleitscheine hierfür erstellen. Dies gilt aber – bezogen auf die einzelne Baustelle - lediglich für Kleinmengen (d.h. Mengen unterhalb der Nachweisgrenze von 2 t/a des § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV) an Abfällen. Weiterhin gilt hier die Einschränkung, dass für die Summe aller Abfälle von Baustellen des Handwerksbetriebs eine Gesamtmenge von max. 20 t pro Kalenderjahr und Abfallart nicht überschritten werden darf. Bei Einhaltung dieser beiden Vorgaben (einzelne Baumaßnahme < 2 t Abfall und Summe der Abfälle aller Kleinbaustellen < 20 t, jeweils bezogen auf eine Abfallart) beginnt die abfallrechtliche Nachweisführung erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebs, entweder mittels eines Sammelnachweises eines beauftragten Einsammlers oder mittels eines Einzelentsorgungsnachweises (EN). Dabei ist im EN als Abfallanfallstelle (Ziffer 1.8 der verantwortlichen Erklärung) nicht der eigentliche Entstehungsort der Abfälle (jeweilige Baustelle), sondern der Betriebssitz des Handwerksbetriebes genannt. Wird die Abfallmenge von 2 t je Anfallstelle bzw. Baumaßnahme überschritten, so ist die Führung eines Entsorgungsnachweises (konkret für den Abfall der jeweiligen Baustelle; Abfallerzeuger im Nachweis ist dann der Auftraggeber der Baumaßnahme, wobei dieser einen Bevollmächtigten mit der Nachweisführung beauftragen kann, oder der Handwerksbetrieb, durch dessen Tun der Abfall anfällt, vgl. Rz. 70 - 72 der LAGA M 27) oder die Führung eines Sammelnachweises (Einsammler kann der Handwerksbetrieb oder auch ein Dritter sein; Die Mengengrenze von 20t/ Anfallstelle gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV ist aber zu beachten) erforderlich. Die Nachweisführung beginnt in diesen Fällen damit bereits ab der jeweiligen Baustelle, nicht erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebes.
Hinweis: Das LfU empfiehlt den betroffenen Handwerksbetrieben, sich im Vorfeld derartiger Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen voraussichtlich gefährliche Abfälle in einem Umfang von < 20 t je Abfallart anfallen und somit eine Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis möglich wäre, mit einem gewerblichen Entsorgungsbetrieb (d.h. mit einem Inhaber eines entsprechenden Sammelentsorgungsnachweises für die Abfälle der AVV-Nrn. 170204*, 170303*, 170603* oder 170605*) darauf zu verständigen, dass dieser bereits an der Baustelle eine Mulde bereitstellt, in der die betreffenden Abfälle gesammelt werden. Somit würde die Nachweisführung bereits ab dem Entstehungsort der Abfälle gem. den Vorgaben der NachwV erfolgen und der Handwerksbetrieb würde nur noch geringfügige Mengen an Abfällen von Kleinstbaustellen, bei denen sich eine Zur-Verfügung-Stellung einer Abfallmulde an der Anfallstelle objektiv nicht lohnt, mit zu sich auf den Betriebshof nehmen. Die zu erstellenden Übernahmescheine bei der Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweises bereits ab der Baustelle sollten bei den Angaben zum Abfallerzeuger wie folgt ausgefüllt werden:
- Bei Erzeugern von Kleinmengen (d.h. < 2 t je Anfallstelle) kann das Feld "Erzeugernummer" frei bleiben, im Feld "Abfallerzeuger" ist dann der Auftraggeber des Handwerksbetriebs und somit die eigentliche Anfallstelle aufzuführen.
- Bei Erzeugern mit einem anfallenden Abfall von > 2 t und < 20 t je Anfallstelle sollte sich der Auftraggeber mit seiner Adresse bei den Erzeugerdaten eintragen, sofern bereits eine Erzeugernummer für die Anfallstelle vorhanden ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, sollte sich der beauftragte Handwerksbetrieb mit seiner Erzeugernummer (d.h. mit derjenigen des Betriebsstandortes) und seiner Firmenanschrift bei den Erzeugerdaten einschreiben, dann jedoch zwingend mit der Ergänzung der eigentlichen Anfallstelle und des Auftraggebers unter dem Feld "Frei für Vermerke", da ansonsten bei einer Registerabfrage durch die zuständige Behörde u.U. recht bald die Mengenschwelle von 20t je Abfallart und Anfallstelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV überschritten wäre und der Handwerksbetrieb sich dann gegenüber seiner Überwachungsbehörde ob des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 12 KrWG rechtfertigen müsste.
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