Mittwoch, 5. September 2018

BMU Pressedienst Nr. 172/18 - 05. September 2018 StrahlenschutzBundeskabinett beschließt Verordnung zur weiteren Moder

Bundeskabinett beschließt Verordnung zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts
Auch der Einsatz von Lasern zu kosmetischen oder sonstigen
nichtmedizinischen Zwecken wird erstmals geregelt

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltministerin
Svenja Schulze eine Verordnung zur weiteren Modernisierung des
Strah-lenschutzrechts beschlossen. Damit wird der Schutz der Gesundheit
vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessert. Die
Verordnung soll am 31. Dezember 2018 in Kraft treten; vorher muss der
Bundesrat zu-stimmen.

Schulze: „Das Strahlenschutzrecht ist für viele Lebensbereiche relevant
und hat weit-reichende Bedeutung für die menschliche Gesundheit. Es ist
wichtig, dass wir in diesen Bereichen gute Regelungen haben, die
Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Schutz vor schädlicher
Strahlung gewähren.Dazu trägt die in meinem Haus erarbeitete und heute
vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung maßgeblich bei."

Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur
ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen
Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der
Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten
Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen
umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um. Zudem wird der Auftrag aus
dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt, den Schutz der Gesundheit vor
ionisierender Strahlung weiter zu verbessern. Zum Schutz vor dem
natürlich vorkommenden Edelgas Radon vorgesehen sind etwa Regelungen für
die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgebie-te. In diesen Gebieten muss
für Neubauten schon nach der genannten Richtlinie ge-währleistet sein,
dass der Zutritt von Radon aus dem Boden in die Gebäude verhindert oder
erschwert wird. Radon gilt neben Tabakrauch als die zweithäufigste
Ursache für Lungenkrebs.

Mit den Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
Strah-lung bei der Anwendung am Menschen werden erstmals rechtliche
Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen
festgelegt, die zu kosmeti-schen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
eingesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Laser, hochenergetische
Blitzlampen und Ultraschall. Bislang können diese Strahlungsquellen von
jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere
Qualifikation erforderlich ist. Derartige Anwendungen sind jedoch mit
erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen
verbunden, wie z. B. Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der
Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke
soll nun geschlossen werden. Bei-spielsweise soll die Entfernung von
Tätowierungen mittels Laser künftig nur noch von Fachärztinnen und
Fachärzten vorgenommen werden. Damit betroffene Betriebe sich auf die
neue Rechtslage einstellen können, enthält der Verordnungsentwurf eine
Über-gangsfrist von drei Monaten für Anlagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Facharztvorbehalts bereits betrieben werden.

Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Strahlenschutzgesetz Ende Dezember
2018 in Kraft treten. Bevor dies geschehen kann, muss der Bundesrat der
vom Kabinett be-schlossenen Fassung zustimmen.

Der vom Kabinett beschlossene Verordnungstext ist abrufbar unter:
www.bmu.de/GE808
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Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, Stresemannstr. 128-130, 10117 Berlin
Redaktion: Regine Zylka (verantwortlich), Nikolai Fichtner, Stephan Gabriel
Haufe, Maren Klein, Andreas Kübler und Nina Wettern

Telefon: 030 18 305-2010
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