Freitag, 9. Oktober 2020

BMU-PM: Neue Instrumente im Einsatz gegen Vermüllung und Ressourcenverschwendung

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Pressedienst - Nr. 176/20
09. Oktober 2020

 

 

Kreislaufwirtschaft

Neue Instrumente im Einsatz gegen Vermüllung und Ressourcenverschwendung
Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes passiert den Bundesrat

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie hat heute den Bundesrat passiert. Damit hat das Gesetz für weniger Abfall und mehr Recycling die letzte Hürde genommen und kann noch in diesem Oktober in Kraft treten. Künftig sollen recycelte Produkte Vorrang in der öffentlichen Beschaffung bekommen. Mit der neuen Obhutspflicht hat der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Erstmals gibt es auch eine gesetzliche Grundlage, um künftig Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen, per Verordnung an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Das neue Gesetz gibt uns neue Instrumente an die Hand im Einsatz gegen die Vermüllung der Umwelt und gegen Ressourcenverschwendung. Jetzt gibt es erstmals eine gesetzliche Grundlage, mit der der Staat die Hersteller und Händler von Wegwerfplastik-Artikeln an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen kann. Das wird für sauberere Straßen und Parks sorgen und zugleich für eine gerechtere Kostenverteilung. Auch gegen Ressourcenverschwendung kann der Staat künftig mehr tun: Waren aus Retouren und Überhängen sollen nicht mehr so einfach im Müll landen. Händler werden dank der neuen Obhutspflicht eine sinnvolle Verwendung für diese Waren finden müssen. Damit betreten wir juristisches Neuland und leisten in der EU Pionierarbeit.“

Die neue Obhutspflicht stärkt die Produktverantwortung von Herstellern und Händlern. Sie müssen künftig Produkte beim Vertrieb möglichst gebrauchstauglich halten, anstatt sie aus wirtschaftlichen Motiven wegzuwerfen. Hersteller und Händler können erstmals per Verordnung verpflichtet werden, einen Transparenzbericht zu verfassen. Darin legen sie das Ausmaß der Warenvernichtung offen und dokumentieren die getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegen die Warenvernichtung. Für bestimmte Retouren oder Warenüberhänge können geeignete Maßnahmen vorgegeben werden, wie zum Beispiel eine Spendenpflicht.

Zur Förderung des Recyclings setzt der Gesetzentwurf auf anspruchsvollere Recyclingquoten. Neben Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfällen müssen künftig auch Sperrmüll und gefährliche Abfälle sowie ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten konsequent getrennt gesammelt werden.

Einen wichtigen Anschub für die Nachfrage nach Recyclingprodukten wird die öffentliche Beschaffung leisten. Die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen müssen künftig Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen. Mit dem Gesetz nimmt sich der Bund selbst in die Pflicht, beim Einkauf Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

Die gestiegenen Anforderungen ans Recycling können nur im fairen Wettbewerb zwischen privaten und kommunalen Akteuren erfüllt werden. So haben beispielsweise in jüngerer Vergangenheit Modeketten Alttextilien als lukrativen Markt entdeckt. Im Rahmen der freiwilligen Produktverantwortung nehmen sie alte Kleidung von ihren Kundinnen und Kunden zurück, um sie zu verwerten. Damit sind sie aber zu einer Konkurrenz zu kommunalen Entsorgern geworden, deren Entsorgungsstruktur nun unwirtschaftlich zu werden droht. Die Kommunen sind über die Daseinsvorge verpflichtet, diese Entsorgungstruktur in jedem Fall aufrechtzuerhalten. Dieser Schieflage wirkt die Gesetzesänderung entgegen. Wenn Akteure wie Modeketten künftig Abfälle zurücknehmen, müssen sie die hochwertige Rücknahme und Verwertung für mindestens drei Jahre garantieren. Das schafft Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen. Darüber hinaus können öffentliche Entsorger künftig gerichtlich durchsetzen, dass gewerbliche Sammler die gesetzlichen Anforderungen einhalten.

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gibt den nötigen Rechtsrahmen für eine ökologische Weiterentwicklung der bestehenden Regeln. Das Gesetz überträgt die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie in Teilen auch die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie sowie Änderungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektroaltgeräterichtlinie in nationales Recht und geht in wichtigen Feldern über die Vorgaben der EU hinaus.

Das novellierte Gesetz tritt nach seiner Verkündung im Oktober 2020 in Kraft. Im Anschluss wird die Bundesregierung entsprechende Verordnungen auf den Weg bringen.


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