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Berlin, 23. September 2020
Klimaschutz/CO2-Preis
Brennstoffemissionshandel: Bundesregierung beschließt Eckpunkte zum Schutz der Industrie
Ausgleichsmaßnahmen setzen Schwerpunkt auf Investitionen in emissionsarme Technologien
Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesumweltministerin vorgelegten Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen beschlossen. Im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels können künftig Unternehmen auf Grundlage einer sogenannten Carbon Leakage-Verordnung einen finanziellen Ausgleich beantragen, sofern ihnen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung werden die begünstigten Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Mit der CO2-Bepreisung erzeugen wir eine Lenkungswirkung zu emissionsarmen und klimaneutralen Energieträgern. Gleichzeitig ist mir wichtig, dass Deutschland ein attraktiver Standort für eine zukunftsfähige Industrie bleibt. Von einer Verlagerung der Produktion ins Ausland wären nicht nur Arbeitsplätze betroffen, auch für den Klimaschutz wäre nichts gewonnen – die CO2-Emissionen entstünden lediglich woanders. Deshalb haben wir heute die Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen beschlossen. Wir schützen damit das Klima und die Industrie. Zugleich sorgen wir dafür, dass die Unternehmen die Hilfen wiederum in den Klimaschutz investieren und dadurch innovativer und klimafreundlicher werden. Dieser moderne Ansatz wird dabei helfen, deutsche Unternehmen zu Vorreitern auf dem Weg in die klimaneutrale Weltwirtschaft zu machen.“
Der in den Eckpunkten festgelegte Kompensationsmechanismus orientiert sich an den etablierten Regelungen des europäischen Emissionshandels. Die dort geltende Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wird 1:1 übernommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren aufzunehmen, sofern ein Wettbewerbsrisiko nachgewiesen werden kann.
Für die Berechnung der Beihilfe wird der sogenannte „Benchmark“-Ansatz des EU-Emissionshandels verwendet: Das Beihilfeniveau wird durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt. Weniger effiziente Anlagen erhalten also einen geringeren Anteil ihrer CO2-Kosten erstattet. Ebenso wird die Beihilfehöhe entsprechend der Emissionsintensität der verschiedenen Unternehmen gestaffelt. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen konsequent in emissionsarme Technologien investieren und Ausgleichszahlungen sich stets am tatsächlichen Wettbewerbsrisiko orientieren.
Bis zum Ende des Jahres wird das Bundesumweltministerium nun auf Basis der Eckpunkte eine Rechtsverordnung ausarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Gemeinsam mit Regelungen zur Emissionsberichterstattung, zum Verkauf von Emissionszertifikaten und zum nationalen Handelsregister wird dies die Grundlage für den Start des nationalen Emissionshandels pünktlich zum 1. Januar 2021.
Das Eckpunktepapier finden Sie unter folgendem Link: www.bmu.de/DL2555
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