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Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesamt für Strahlenschutz
Pressedienst Nr. 240/20
22. Dezember 2020
Strahlenschutz
Verbraucherschutz: Neue Regeln bei der Anwendung von Laser, Licht und Co außerhalb der Medizin
Neue Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung tritt in Kraft
Der Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung wird verbessert. Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern sowie von Ultraschall wird strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die neuen Regeln treten am 31.12.2020 in Kraft. Sie sind festgeschrieben in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV).
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der Einsatz von nichtionisierender Strahlung in der Kosmetik ist mittlerweile Usus geworden. Er ist jedoch mit gesundheitlichen Risiken verbunden, was bei Anbietern wenig bekannt ist. Zum Schutz der Gesundheit haben wir die Regeln dafür nun verschärft.“
Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS): „Starke Quellen optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder oder intensiver Ultraschall sollten nur von Personen eingesetzt werden, die die nötigen Fachkenntnisse dafür haben. Deshalb begrüßen wir, dass die entsprechende Verordnung nach zwei Jahren Übergangszeit nun zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Damit wird der Gesundheitsschutz bei einer Reihe kosmetischer Anwendungen gestärkt.“
Intensive Quellen optischer Strahlung, wie Laser oder stark gepulste Lichtquellen, kommen in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz. Auch Tätowierungen werden mit Hilfe von Lasern entfernt. Hochfrequente elektromagnetische Felder werden beispielsweise zur Fettreduktion und Hautverjüngung, niederfrequente elektrische Ströme und Magnetfelder zur Muskel- oder Nervenstimulation eingesetzt.
Bisher gab es in diesem Bereich keine spezifischen Regelungen, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Zu den Risiken zählen Verbrennungen, Narbenbildung oder die erschwerte Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen.
Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, muss zukünftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.
Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31.12.2021 nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden.
Unter welchen Anforderungen diese Fachkunde erworben werden kann, hat das Bundesumweltministerium zusammen mit dem BfS, den Bundesländern, Wirtschaft und Verbänden abgestimmt. Diese Anforderungen wurden am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesanzeiger AT 25.03.2020 B7).
Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall - sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch sind nicht von der Neuregelung betroffen.
Weitere Informationen
Die NiSV wurde als Teil der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts am 5. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2034, 2187). Mit dem späteren Inkrafttreten wurde den betroffenen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt.
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