Mittwoch, 27. Dezember 2023

BMUV-PM: Ab 2024 gilt Pfandpflicht auch für Milch und Milcherzeugnisse in Flaschen aus Einwegplastik

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Pressedienst – Nr. 186/23

Berlin, 27. Dezember 2023

 

Kreislaufwirtschaft

Ab 2024 gilt Pfandpflicht auch für Milch und Milcherzeugnisse in Flaschen aus Einwegplastik

Ab 1. Januar 2024 muss auch auf Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben werden. Im Einzelnen betroffen sind neben normaler Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchabteil von mindestens 50 Prozent und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse. Das heißt neben normaler Milch zum Beispiel auch Kakao, Kaffeegetränke, Kefir oder Joghurt. Leere Flaschen von Milch und Milchmischgetränken können künftig überall dort zurückgegeben werden, wo Getränke in Einwegkunststofflaschen vertrieben werden, zum Beispiel im Supermarkt. Bereits seit Anfang 2022 gilt die Pfandpflicht für den überwiegenden Teil der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse galt eine längere Übergangsfrist. Diese Ausnahmeregelung endet nun und der Kreis der betroffenen Produkte wird erheblich erweitert.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Europa verursacht so viel Verpackungsmüll wie nie zuvor. Seit Jahren steigen die Mengen an Verpackungsmüll unentwegt an, auch in Deutschland. Für bessere Abfallvermeidung brauchen wir weitreichende Rücknahme- und Pfandsysteme für möglichst alle Verpackungen. Milch und Milchprodukte machen einen großen Anteil im Supermarktregal aus. Wenn die Pfandpflicht für Flaschen aus Einwegpfand nun auch für diese Produkte gilt, schließen wir einen weiteren Kreislauf und stellen wertvolle Ressourcen dem Recycling zur Verfügung. Weitere Ausnahmen sollten wir in der EU beenden. Ich bin zuversichtlich, dass wir mit der neuen EU-Verpackungsverordnung viele wirksame Instrumente in die Hand bekommen, um die Flut an Verpackungsmüll einzudämmen und mehr Ressourcen wiederzuverwenden.“

Seit 2022 ist in Deutschland ein Pfand auf fast alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen seither sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle hatte vor allem die zahlreichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen beendet. So waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Seit der Gesetzesnovelle von 2022 gilt: Ist eine Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Gleiches gilt für Getränkedosen.

Lediglich für Milch oder Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen war eine Übergangsfrist bis 2024 vorgesehen. Hintergrund dieser längeren Frist war, dass Flaschen befüllt mit Milch oder Milchprodukten bei der Rückgabe eine besondere hygienische Herausforderung darstellen können, so dass die frühere Bundesregierung eine längere Vorbereitungszeit für die betroffenen Hersteller und Verkaufsstellen gewähren wollte. Bisher wurden leere Flaschen von Milch und Milchprodukten im gelben Sack oder in der gelben Tonne gesammelt und von den dualen Systemen verwertet. Ab dem 01.01.2024 erfolgt die Rückgabe im Pfandautomaten – so wie bei anderen Einwegflaschen mit Pfand.

Das Marktvolumen für nicht-pfandpflichtige Getränke im Jahr 2020 lag bei insgesamt 10,6 Milliarden Liter, davon haben 40 Prozent Milch, 4,4 Prozent Milchmischgetränke und 2,8 Prozent sonstige milchbasierte Getränke ausgemacht. Umgerechnet sind das 4,24 Milliarden Liter an Milch, 466 Millionen Liter an Milchmischgetränke und 297 Millionen Liter an sonstigen milchbasierten Getränken. Von den 5 Milliarden Litern an Milchprodukten waren knapp 10 Prozent in Kunststoffflaschen verpackt. Dies macht somit 455 Millionen Liter aus, die durch die neue Pfandpflicht betroffen sind. Milch und Milchgetränke werden häufig in Getränkekartons und anderen Verpackungen angeboten, die auch nach dem 01.01.2024 pfandfrei bleiben.

 

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