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Pressedienst – Nr. 032/23
Berlin, 7. März 2023
Kreislaufwirtschaft
Bundesumweltministerium legt Vorschlag für Abgaben auf Produkte aus Einwegplastik vor
Das BMUV hat heute den Entwurf für eine Einwegkunststofffondsverordnung in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Vergangene Woche hatte der Bundestag beschlossen, dass Hersteller von Produkten aus Einwegplastik sich künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen müssen. Dafür zahlen die Hersteller künftig eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Den jährlichen Bedarf der Kommunen, den der Fonds decken soll, schätzt das Umweltbundesamt auf bis zu 434 Millionen Euro. Die Verordnung wird künftig die Höhe der Abgaben sowie die Bemessungsgrundlage für Erstattungen aus dem neuen Einwegkunststofffonds festlegen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz sieht die Erhebung einer Abgabe der Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten wie Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehältern und -bechern, To-Go-Lebensmittelbehältern, Feuchttüchern und Luftballons vor. Die Abgabe fließt in den vom Umweltbundesamt künftig zu verwaltenden Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds ist dabei hinsichtlich der betroffenen Produkte kein statisches Instrument, sondern darauf angelegt, weiterentwickelt zu werden. So hat der Bundestag bereits beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2027 auch die Hersteller von Feuerwerkskörpern mit kunststoffhaltigen Teilen in den Fonds einzahlen müssen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur abschließenden Beratung vorgelegt.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge jener Produkte, die betroffene Hersteller zuvor auf den Markt gebracht haben, und dem für jedes Einwegkunststoffprodukt geltenden Abgabesatz. Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des Umweltbundesamtes ermittelt worden und bilden die Kosten ab, die durch das jeweilige Einwegkunststoffprodukt im öffentlichen Raum verursacht werden. So werden z.B. je Kilogramm in Verkehr gebrachte Tabakfilter künftig 8,945 Euro fällig, der Abgabesatz für To-Go-Getränkebecher liegt bei 1,231 Euro je Kilogramm und für To-Go-Lebensmittbehälter bei 0,117 Euro je Kilogramm.
Darüber hinaus definiert die Einwegkunststofffondsverordnung das Punktesystem für die Auszahlung der Fondsmittel an die anspruchsberechtigten Kommunen. Es sieht für die Reinigungs-, Sammlungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen im Innerorts- wie im Außerortsbereich die Vergabe von Punkten vor. Dabei wurde darauf geachtet, dass die von den Anspruchsberechtigten anzugebenden Kennzahlen so genau wie nötig aber so unbürokratisch wie möglich festgelegt wurden. Anzugeben von den Kommunen sind z.B. das Papierkorbvolumen, die gefahrenen Reinigungskilometer und die entsorgte Abfallmenge.
Damit die Abgabepflicht wie geplant am 1. Januar 2024 beginnen kann und 2025 erstmals Mittel aus dem Fonds ausbezahlt werden können, folgt die Einwegkunststofffondsverordnung nun einem engen Zeitplan. Nach Anhörung und Ressortbeteiligung wird die Verordnung zur Notifizierung an die Europäische Kommission versandt. Der Bundestag soll unmittelbar nach der Sommerpause beteiligt werden. Ziel ist es, dass die Verordnung bereits im Herbst 2023 im Bundesgesetzblatt steht, damit für alle Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit besteht.
Weitere Informationen
Referentenentwurf Einwegkunststofffondsverordnung
Einwegkunststofffondsgesetz (Bundestag)
UBA-Studie zur Einwegkunststoffabgabe
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