Mittwoch, 14. Juli 2021

BMU-PM: Sauberere Luft in Wohngebieten durch neue Vorschriften für Schornsteine

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Pressedienst- Nr. 178/21
14. Juli 2021

Luftqualität

Sauberere Luft in Wohngebieten durch
neue Vorschriften für Schornsteine

Das Bundeskabinett hat heute konkretere Vorgaben für kleine Feuerungsanlagen beschlossen. Neu errichtete Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine müssen künftig einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. So soll die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten geschützt werden. Nach den bisherigen Regelungen können sich Luftschadstoffe an windstilleren Orten zwischen Häusern sammeln, wo sie zum Risiko für die menschliche Gesundheit werden. Die Bundesregierung fasst die bisherigen Regeln genauer, um die Luftqualität vor allem in eng besiedelten Gebieten zu verbessern. Der Bundesrat muss der Verordnung (Änderung der 1. BImSchV) noch zustimmen.

Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Kohle entstehen oft unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie werden vor allem in enger bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt werden, sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit insbesondere von Kindern, Senioren und kranken Menschen.

Mit dem heute beschlossenen Verordnungsentwurf der Bundesregierung soll der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden. Die Mündung eines Schornsteins muss künftig außerhalb der so genannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. Damit die Abgase ausreichend verdünnt werden, muss der Schornstein so gestaltet sein, dass dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen Vorgaben berücksichtigen dabei die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.

Von der Änderung betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Darunter fallen sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, wie beispielsweise Holzpelletheizungen, die ganze Häuser oder Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser versorgen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig den Aufstellraum beheizen. In Deutschland werden jährlich rund 4.000 neue Festbrennstoffkessel in Neubauten und 70.000 neue Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.

Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind, ändert sich nichts. Es werden die derzeit geltenden Vorschriften fortgeschrieben. Das gilt auch für den Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird. Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliegt nicht den neuen Anforderungen.   

Ergänzend zur Verbesserung der Immissionssituation setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Reduzierung der Emissionen aus neuen Heizanlagen und Öfen ein. Dies kann nur auf europäischer Ebene erfolgen, da Festbrennstofffeuerungen Produkte des Binnenmarktes sind und unter die Ökodesign-Richtlinie fallen.

 

Weitere Informationen

Entwurf Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 1. BImSchV)


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