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Pressedienst – Nr. 53/24
Berlin, 2. Mai 2024
Kreislaufwirtschaft
Neue Regeln für eine bessere Entsorgung von Elektrogeräten, E-Zigaretten und Batterien
Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben. Damit das gelingt, sollen Informationen im Handel verbessert und die Rückgabemöglichkeiten erweitert werden. So sieht es die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vor, die das Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerium heute für die Länder- und Verbändeanhörung veröffentlicht hat. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Das BMUV will zugleich den Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien verbessern. Ziel der Gesetzesänderung ist es, mehr alte Elektrogeräte zu sammeln, um ihre wertvollen Rohstoffe für ein hochwertiges Recycling zurück zu gewinnen, und zugleich die Sicherheit der Entsorgung zu erhöhen.
Seit Jahren steigen die Verkaufszahlen für Smartphones, Tablets, Bildschirme und viele weitere Elektrogeräte wie E-Zigaretten oder auch Schuhe mit Beleuchtung. In weniger als zehn Jahren hat sich deren Zahl verdoppelt: Im Jahr 2013 sind rund 1,6 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Verkehr gebracht worden, im Jahr 2021 waren es schon mehr als drei Millionen Tonnen. Mit dem Anstieg wächst auch die Zahl der ausgedienten und defekten Geräte. Allein mehr als 300 Millionen ausgedienter Handys, Tablets und Laptops schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Schubladen und Schränken und werden nicht entsorgt. Damit lagern zugleich große Mengen an wertvollen Rohstoffen in privaten Haushalten. Um diese Rohstoffe einer fachgerechten Entsorgung und einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.
Der heute vorgestellte Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher*innen diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem soll die Möglichkeit zur Rückgabe eines Altgerätes ohne gleichzeitigen Neukauf auf alle Geräte mit einer Kanterlänge bis zu 50 Zentimetern (bislang 25 Zentimeter) ausgeweitet werden. Damit wären bestimmte kleine Gerätearten wie z.B. ein Föhn generell von der Rückgabemöglichkeit erfasst, ohne dass hierfür zuerst ein Maßband angelegt werden muss.
Mit dem Gesetzentwurf soll auch erreicht werden, dass Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Einweg-E-Zigaretten sind Elektrogeräte und müssen dementsprechend gesondert entsorgt werden, wenn sie ausgedient haben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die elektronischen Einweg-Zigaretten daher grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, an denen diese erworben werden können, also z.B. auch an Kiosken oder Tankstellen. Und an diesen Stellen ist auch über die Rücknahme zu informieren, so dass auch das Bewusstsein dafür steigt, dass Einweg-E-Zigaretten nicht in den Restmüll gehören.
Darüber hinaus sollen über die Gesetzesnovelle Brandrisiken minimiert werden, die durch falsch entsorgte Lithium-Batterien verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft ist die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung von Elektroaltgeräten eine erhebliche Bedrohung. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen, wie zuletzt Anfang 2023 im Bereich der Batterieentsorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst erfolgt. Insbesondere soll ein „Einwerfen“ der Altgeräte – wie bislang vielerorts üblich – in die Behältnisse vermieden werden. Mit der neuen Vorgabe wird sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich - entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.
Mit der Gesetzesnovelle wird eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, welche die aktuellen, vordringlichen Probleme im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektroschrott adressieren soll. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. An der heute gestarteten Anhörung können sich Unternehmen, Verbände, zivilgesellschaftliche Organisationen noch bis zum 23. Mai 2024 beteiligen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können seit 1. Juli 2022 ihre ausgedienten Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern nicht nur bei Recyclinghöfen, sondern auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektro-Altgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Alles, was größer als 25 cm ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird, zum Beispiel im Rahmen einer Aktion. Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie solche kleinen Elektrogeräte einfach beim Einkauf im Supermarkt abgeben können. Auch dass im Grunde alles was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält, ein Elektrogerät ist, auch wenn es nur eine Postkarte oder ein Hundehalsband ist, ist vielen Menschen nicht bewusst. Daher ist auch eine Verbesserung der Information zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen.
Weitere Informationen
Referentenentwurf Novelle Elektro- und Elektrogerätegesetz : http://www.bmuv.de/GE1039
FAQ E-Zigaretten richtig entsorgen
FAQ Elektro- und Elektrogerätegesetz – das gilt aktuell
http://www.bmuv.de/GE1039 - Adresse für Verlinkung Gesetzesentwurf
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