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Pressedienst Nr. 063/21
Berlin, 15. April 2021
Kreislaufwirtschaft
Discounter müssen künftig alte Handys, Taschenlampen und Rasierer zurücknehmen
Der Deutsche Bundestag hat heute eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beschlossen. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Elektroaltgeräte auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben können. Für kleine Elektroaltgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels. Mit der erweiterten Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher leichter, Altgeräte abzugeben. Dies erhöht die Sammelquote und führt mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zu.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Leicht erreichbare Sammelstellen sind die beste Voraussetzung, um alte Elektrogeräte richtig zu entsorgen. Werden Altgeräte ordentlich gesammelt, können Schadstoffe verlässlich ausgeschleust und wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen werden. In Deutschland sind wir beim Recycling von Elektroaltgeräten schon ganz gut. Aber noch nicht jedes Altgerät wird auch wirklich eingesammelt. Alte Handys, Taschenlampen oder Rasierer lagern vergessen in Schubladen. Andere Altgeräte enden im Restmüll oder werden illegal vermarktet. Das muss sich ändern. Ich will Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von alten Elektrogeräten so einfach wie möglich machen. Sie sollen das ganz nebenbei beim Wocheneinkauf oder beim Online-Shopping erledigen können.“
Rund 86 Prozent der gesammelten Elektroaltgeräte wurden im Jahr 2018 recycelt. Allerdings wurden im selben Jahr nur rund 43 Prozent der in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch wirklich gesammelt. Um diese Menge zu steigern, erweitert die Bundesregierung mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes die bereits für Händler von Elektrogeräten bestehenden Rücknahmepflichten auf Discounter, Supermärkte und weitere Lebensmitteleinzelhändler. Voraussetzung ist, dass deren Ladenfläche größer als 800 Quadratmeter ist und sie selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Hierfür reicht auch bereits der regelmäßige Verkauf von Lampen aus (u.a. LED- oder Energiesparleuchten). Künftig sollen Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm auch dort abgeben werden können. Diese Regel gilt unabhängig vom Neukauf eines Artikels und auch für Produkte, die vorher nicht in diesem Laden oder derselben Kette gekauft wurden. Alles, was größer als 25 cm ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird, zum Beispiel im Rahmen einer Aktion. Künftig müssen bundesweit alle Sammelstellen einheitlich mit einer Kennzeichnung der Stiftung ear versehen werden. Auf diese Weise sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern Sammelstellen schnell erkennen.
Die Gesetzesänderung schließt bisherige Lücken, damit Onlinehändler ihren Kunden auch wirklich bei jedem Kauf von neuen Elektrogeräten eine kostenlose Abholung und Entsorgung der alten Geräte aktiv anbieten. Außerdem sollen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind. Kein Hersteller soll mehr Zugang zum Markt erhalten, der sich seiner Pflichten entzieht. Das ist wichtig, um die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz durchzusetzen. Und es soll Wettbewerbsnachteile für Hersteller vermeiden, die sich rechtskonform verhalten.
Darüber hinaus verbessert der Bund die Möglichkeiten der Länder zur Durchsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Die öffentliche Datengrundlage über die Hersteller wird erweitert, und die Anforderungen für Bevollmächtigte, die für sehr viele ausländische Hersteller die Erfüllung der Herstellerpflichten übernehmen, werden festgeschrieben. Außerdem wird die Beispielliste über die unter das Gesetz fallenden Elektrogeräte erweitert. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass auch neue Produktarten wie Kleidungsstücke mit Leuchtelementen als Elektrogeräte gelten und demnach zurückgenommen werden müssen.
Die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes muss nun noch den Bundesrat passieren und soll am 1.1.2022 in Kraft treten. Für den Handel gilt dann eine Übergangsfrist von sechs Monaten.
Über die verbesserte Sammlung hinaus will die Bundesregierung sicherstellen, dass die getrennt gesammelten Altgeräte hochwertig recycelt und Schadstoffe vermehrt aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden. Hierzu hat das Bundeskabinett im März 2021 die Behandlungsverordnung beschlossen. Mit den neuen Regeln aus dieser Verordnung sollen mehr Schadstoffe deutlich früher im Behandlungsprozess ausgeschleust und so das Recyclingergebnis verbessert werden. Erstmals werden auch Photovoltaik-Module erfasst und Regeln für deren Recycling aufgestellt. Ziel ist es, das Verfahren für die Behandlungsverordnung noch vor der Sommerpause 2021 abzuschließen. Hierzu muss der Bundesrat noch beteiligt werden.
Weitere Informationen
Entwurf Elektro- und Elektronikgerätegesetz (bundestag.de)
Behandlungsverordnung (bmu.de)
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