Mittwoch, 14. September 2022

BMUV-PM: Bundeskabinett macht Weg frei für Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2022

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Pressedienst – Nr. 123/22
Berlin, 14. September 2022

 

Lärmschutz
Bundeskabinett macht Weg frei für Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2022

Öffentliche Übertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Herren können in diesem Jahr über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Demnach können Fußball-Fans abendliche WM-Spiele auch dann im Freien auf Großleinwänden verfolgen, wenn die Begegnungen in die Verlängerung gehen oder erst spät im Elf-Meter-Schießen entschieden werden. Die Kommunen können nun Public-Viewing-Veranstaltungen genehmigen, die länger als 22 Uhr dauern. Das Bundesumweltministerium hatte auf Bitten der Länder eine entsprechende Verordnung vorgelegt, die für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht.

Für den Zeitraum der Fußball-WM in Katar erweitert die heute beschlossene Verordnung den Spielraum für die Behörden vor Ort. Public-Viewing-Veranstaltungen müssen vom Ausrichter beantragt und von den zuständigen Kommunen zugelassen werden. Die lokalen Behörden können nun die Durchführung der öffentlichen TV-Übertragungen im Freien auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglichen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass Veranstalter von Public-Viewing-Events die für die Nachtstunden geltenden Lärmschutzanforderungen nicht einhalten. Nichtsdestotrotz müssen die Kommunen auch weiterhin im Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. So müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Nicht zuletzt sind angesichts der Corona-Pandemie auch weiterhin die geltenden Infektionsschutzverordnungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 direkt übertragen werden.

Von den insgesamt 64 WM-Begegnungen (56 Spiele in der Vorrunde und 8 in der Finalrunde) werden 24 Spiele um 20 Uhr angestoßen. Da die Ausrichter von Public-Viewing-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, wurde diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig. Sie gilt für die gesamte Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 (20. November bis 18. Dezember).

Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften der Herren seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.

Weitere Informationen

Entwurf einer Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022


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