Freitag, 8. Dezember 2017

Begleit- und Übermnahmescheine von Sammelentsorgungsnachweisen

Begleit- und Übernahmescheine aus Sammelnachweisen unterliegen gewissen Regelungen. Zum einen tritt in diesem Fall, gegenüber dem Einzelentsorgungsnachweis der Entsorger und Transporteur tritt hier als "Einsammler" als Abfallerzeuger auf. Demzufolge werden bei "Sammeltouren", die Übernahmescheine so ausgestellt, dass diese beim Sammler und nicht beim tatsächlichen Entsorger enden. Der Einsammler ist hier das Zwischenlager. Es ist unerheblich, ob die Ware gleich zur Entsorgungsstelle gefahren wird oder erst in das Zwischenlager. Zumindest was den Übermnahmeschein betrifft. Soll der Übernahmeschein vom Erzeuger ausgefüllt und signiert werden, so bleibt die Sammelerzeugernummer idR unverändert. Es ist eher von Vorteil, wenn der ERZ den Schein selbst ausfüllt, als ERZ signiert und weiterleitet, da manche Portale dies übel nehmen, wenn die Scheine nicht in der richtigen Reihenfolge ausgefüllt werden. Eine vorherige Signatur erleichtert es auch, wenn die Sammeltour anschließend gleich zum Endverwerter gefahren wird, da dieser dann bereits vollständig im Begleitschein verankert ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der Erzeuger der einzige auf der Tour ist. Dies betrifft selbstverständlich nur Abfallerzeuger, die auch in der Lage sind, Begleitpapiere über ein eANV-Portal anzunehmen, zu signieren und weiterzuleiten, für alle anderen reicht der Übernahmeschein, der von uns als Beförderer signiert ist.

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