Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbin-dung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geän-dert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen § 3 Zuverlässigkeit
§ 4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen
§ 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
§ 6 Sachkunde des sonstigen Personals Abschnitt 3
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen § 7 Anzeigeverfahren
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Abschnitt 4
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen § 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
§ 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung
§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung 2 § 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften § 13 Mitführungspflicht
§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 14 Behördenregister
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für
1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-gesetzes und
2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im Rahmen einer Ver-bringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 20.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2
Begriffsbestimmungen (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person o-
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der Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen An-forderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesell-schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sin-ne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachli-chen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten ins-besondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnun-gen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Personen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken. Abschnitt 2
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 3
Zuverlässigkeit (1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ord-nungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Ab-satz 1 genannten Personen
1. wegen Verletzung von Vorschriften
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Che-mikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zwei-tausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder 4
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. § 4
Fachkunde von Anzeigepflichtigen (1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des anzeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betrie-bes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwort-lichen Personen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb ange-zeigte Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hin-sichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
2. eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der An-zeige einer gewerbsmäßigen Tätigkeit
1. des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Be-troffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,
2. des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns beziehen oder
3. des Makelns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von Abfällen beziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann die nach § 53 Ab-satz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch durch den Be-such eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, er-worben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
(4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförde-rern, Händlern und Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Be-triebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-wortlichen Personen voraus, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
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(5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zustän-dige Behörde zusätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung anordnen. § 5
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwen-dige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen setzt Fol-gendes voraus:
1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tä-tigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzu-ordnen ist,
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
2. eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit
1. des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit be-ziehen,
2. des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder
3. des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen beziehen.
(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeig-nete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde
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anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt wer-den, teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen. § 6
Sachkunde des sonstigen Personals Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verant-wortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-sonen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zu-ständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird. Abschnitt 3
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 7
Anzeigeverfahren (1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-zes ist bei der zuständigen Behörde zu erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-gesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Ab-satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen. Sammler, Beförderer, Händler und Mak-ler von gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemeinschaftssystems für das Um-weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gültige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgezertifikate und Folgeregistrie-rungsurkunden sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
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(2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Lan-des zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfäl-len erstmals vorgenommen wird.
(3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zuständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverord-nung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nach-weisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung.
(4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die zuständige Behörde den Anzeigen-den unverzüglich nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die Angaben zu ergänzen.
(5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige durch die zuständige Be-hörde erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden.
(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1 Satz 4 ist hiervon nicht betroffen.
(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unter-nehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.
(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und re-gelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. § 8
Elektronisches Anzeigeverfahren (1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitli-ches informationstechnisches System bereit, in dem
1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld „Un-terschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und
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2. die Möglichkeit geschaffen wird
a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und
b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde bei-zufügen.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchfüh-rung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigever-fahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und
2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informations-technischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung. Abschnitt 4
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 9
Antrag und beizufügende Unterlagen (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Ma-keln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.
(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Lan-des zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefähr-lichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Gewerbeanmeldung,
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2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,
4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für
a) den Inhaber und
b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-nen, sofern solche vorhanden sind,
5. ein Führungszeugnis, Belegart OG,
a) des Inhabers und
b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-sonen, sofern solche vorhanden sind,
6. ein Nachweis über die Fachkunde
a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und
b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-sonen, sofern solche vorhanden sind,
7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätig-keit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vor-handen sind, sowie
8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförde-rern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersen-det werden.
(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der einge-reichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen. § 10
Erlaubnisverfahren und -erteilung (1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie stellt dem Antragsteller im Fall der Vollständigkeit unverzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Emp-fangsbestätigung aus. Die Empfangsbestätigung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen und insoweit folgende Angaben zu enthalten:
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1. das Datum des Eingangs des vollständigen Antrages,
2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist für die Genehmigungsfiktion sowie
4. einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Erlaubnis.
(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Frist für die Ge-nehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbin-dung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes dem Antragsteller das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen mitzuteilen ist.
(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kenn-nummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Verga-be der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnum-mern regeln die Länder durch Vereinbarung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Da-ten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensge-setzes.
(6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist inso-weit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Lei-tung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes über die einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
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eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat. § 11
Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem
1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und
2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchfüh-rung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfah-ren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubnisertei-lung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und
2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung. § 12
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batterie-gesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-setzes auch ausgenommen:
1. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
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2. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Ab-fälle sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Her-steller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückge-nommen werden,
3. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Mantelverordnung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen E-MAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Besei-tigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verord-nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be-stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung eingeordnet ist, wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tä-tigkeitsbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,
5. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sam-meln oder befördern, sowie
6. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Pa-ket-, Express- und Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit diese in ihren Be-förderungsbedingungen Rechtsvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der Si-cherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind.
(2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zustän-dige Behörde abweichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen.
13 Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 13
Mitführungspflicht (1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die An-zeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Aus-druck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungs-fachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-schaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifi-kats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beför-derer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-zes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
(2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefähr-lichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. Im Falle des Ein-tritts der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2, aus-gestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuführen.
(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden.
(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert. § 13a
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahr-zeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
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2. eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlan-gen. § 14
Behördenregister (1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nut-zen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind. § 15
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgeset-zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Ab-satz 5 zuwiderhandelt. § 16
Übergangsvorschriften (1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften die-ser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den An-lagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden.
(2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben si-cherzustellen, dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse ent-sprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von ge-fährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
15
schaftsgesetzes, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, so-weit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beauf-sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen.
(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 6] geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.
(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 6] geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeite-te Lehrgangsprogramm vorlegt.
16 Anlage 1
(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Lehrgangsinhalte Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
g) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
h) die Überlassungspflichten,
i) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
j) die Beauftragung Dritter,
k) die Register- und Nachweispflichten,
l) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
m) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
n) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbe-sondere
a) diese Verordnung,
b) die Nachweisverordnung,
c) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
d) die Abfallverzeichnisverordnung,
3. das Recht der Abfallverbringung,
4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erheb-liche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Ver-hinderung oder Beseitigung,
6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
17
8. Vorschriften der betrieblichen Haftung. Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für die Anzeige (siehe Anhang) Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis (siehe Anhang) Anlage 4
(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Vordruck für die Erlaubnis (siehe Anhang) Artikel 2
Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend Euro" durch die Angabe „zwei-tausendfünfhundert Euro" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „für Betriebe, die Abfälle einsam-meln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entspre-chend." durch die Wörter „für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsda-tum und Fundstelle der Mantelverordnung] entsprechend." ersetzt.
18 Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort „Trans-portgenehmigungen" durch die Wörter „Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Be-fördern von Abfällen" ersetzt. Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
§ 16b Mitführungspflicht".
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung".
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Registerführung durch Händler und Makler".
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen".
e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" er-setzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Händler und Makler von Abfällen."19
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Überwachungszertifikat" durch die Wörter „der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifi-kat vorliegt, in dem" ersetzt.
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weite-ren Beförderer."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätes-tens bei Übernahme,
3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4. vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsge-mäßen Entsorgung."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurz-fristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Ab-fallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänz-te Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden."
6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.
7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt:
„§ 16a
Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlan-20 gen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von dem-jenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur weite-ren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger oder frühere Besitzer von gefährlichen Ab-fällen kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der ge-fährlichen Abfälle verlangen.
(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe des Formblatts „Begleitschein" nach Anlage 1 in einfacher Ausfertigung vorgelegt.
(3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besitzer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Absatz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2 nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den übersandten Begleitschein im Falle der Beförderung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen nach Maßgabe der für den Abfallentsorger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der Abfälle.
(4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege- oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 16b
Mitführungspflicht
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförde-rer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwa-chung und Kontrolle Befugten vorzulegen:
1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,
2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung,
3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beför-derernummer, sofern vorhanden,
4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung,
5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beför-derung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Er-zeugernummer, sofern vorhanden, und
6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbeson-dere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden.
21 § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eröffnen" die Wörter „und zu unterhalten" ein-gefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattung einer Anzeige" durch die Wörter „Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spä-testens zu den für das Ausfüllen und Unterschreiben der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beförderer oder den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch nach der Übernahme, aber vor Übergabe der Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die Abfälle übernommen werden, schriftlich vereinbart ist."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übersendung
1. des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 Absatz 4."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Übernahme der Abfälle ist abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mit-tels Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsorger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Be-hörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. Der Einsammler hat abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernah-22 mescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzu-tragen."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Übermittlung der elektronischen Dokumente sind § 9 des Bundesdaten-schutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaß-nahmen zu ergreifen."
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „stellen sicher," die Wörter „insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung," eingefügt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen in-formationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunika-tion dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Regis-terführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungs-gemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Ein-richtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden."
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 12" wird durch die Wörter „den §§ 12 und 16" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a."
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen 23 § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter o-der mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn,
1. die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder
2. es ist absehbar, dass die sonstigen Hinderungsgründe innerhalb einer an-gemessenen Frist wegfallen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssys-tems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen
1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals im Verfahren nach den Abschnitten 1 bis 4 elektro-nisch zu übermitteln oder
2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder bei Feststellung der sonstigen Hinderungsgründe bereits mit der elektronischen Nachweisführung begonnen worden war, das Verfahren ordnungsgemäß fortzuführen."
13. In § 23 werden das Wort „elektronischen" und die Wörter „und unter Verwendung von Formblättern" gestrichen und nach dem Wort „Beförderer" die Wörter „, Händler, Makler" eingefügt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-fügt:
„wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils ak-tuellen Version im Register enthalten sein müssen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge, das Datum ihrer Annahme und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle angenommen wurden, angeben und diese Angaben unterschrei-ben." 24 bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 5" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 5" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblätter" die Wörter „in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sind die" durch die Wörter „sind jeweils die ak-tuellen Versionen der" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach den Wörtern „Kreislaufwirtschaftsgesetzes die" das Wort „elektronische" eingefügt.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Registerführung durch Händler und Makler
„(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfall-art ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händ-lernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, an-geben und diese Angaben unterschreiben.
25 Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Ab-fallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalen-dertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben.
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Ver-tragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:
1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift,
2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaf-tungstätigkeit sowie
3. die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht.
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unter-schrift zu bestätigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestell-ten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerech-net, in dem Register zu belassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich bezie-hungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen.
(4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 kei-ne Anwendung."
17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bestimmung" durch die Wörter „Anwendung der Bestimmungen" ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beförderer-" die Wörter „, Sammler-, Händler-, Makler-" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
26
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 2" die Wörter „oder § 16b Satz 1" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,".
c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.
d) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen".
b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)" gestrichen.
21. § 31 wird aufgehoben.
22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.
b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter „, Freistellung und Übermittlung weite-rer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweisführung" durch die Wörter „und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erfor-derlich sind" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung § 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Anhangs" durch die Wörter „der Anlage" ersetzt.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
27 „Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung kei-ne Anwendung." Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnis-verordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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